Was ist das überhaupt?
Das Urlaubssemester ist eine offizielle Unterbrechung deines Studiums. Du lässt dich sozusagen vom Studium beurlauben. Es zählt nicht als Fachsemester und wirkt sich dadurch nicht auf deine Regelstudienzeit aus.
Allerdings wird deine Hochschulsemester weiter gezählt. Außerdem behältst du deinen Studienplatz und kannst dein Studium ohne Probleme nach dem „Urlaub“ wieder weiterführen.
Klingt so weit ja eigentlich alles super – was spricht also dagegen, einfach mal ein Urlaubssemester einzuschieben um zu chillen?
Aus welchen Gründen wird mir ein Urlaubssemester genehmigt?
Bedingung für ein Urlaubssemester ist der Nachweis eines wichtigen Grundes. Was ein wichtiger Grund ist, entscheidet jede Hochschule für sich. Anlässe die von Hochschulen akzeptiert werden:
- Krankheit
- Schwangerschaft oder Kindeserziehung
- Pflege von Angehörigen
- Auslandsstudium oder Besuch einer Sprachschule
- Praktikum
- Berufstätigkeit zur Finanzierung des Studiums
- Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient
Einige Hochschulen erlauben auch „sonstige wichtige familiäre oder soziale“ Gründe. Egal, welchen der oben genannte Anlässe man angibt, man muss darlegen können, dass man dadurch die Studienleistung für das Semester nicht erbringen kann.
Wo, wie, wann beantrage ich mein Urlaubssemester?
Deine Beurlaubung musst du im Studierendensekretariat deiner Hochschule vor Vorlesungsbeginn beantragen. Im Normalfall findest du hierfür einen schriftlichen Antrag auf der Homepage deiner Hochschule. Diesen musst du dann ausgefüllt und meist mit schriftlichem Nachweis deines wichtigen Grundes dem Studierendensekretariat zukommen lassen. Dieser Antrag gilt dann für das gesamte kommende Semester.
Soweit so gut. Viel wichtiger ist allerdings, dass du eben diesen Antrag „fristgerecht“ einreichst. Dies bedeutet bei den meisten Hochschulen, dass der Antrag vor Ende der Rückmeldefrist des kommenden Semesters vorliegen muss. In (begründeten) Ausnahmefällen darf diese Frist auch mal einige Wochen überschritten werden. Der Antrag wird dann meist nur genehmigt, wenn der wichtige Grund für die Beurlaubung erst nach Fristende aufgetreten ist. Du solltest dich also früh genug darüber informieren, welche Fristen deine Hochschule hat und diese unbedingt einhalten.
Dadurch kann es natürlich passieren, dass du trotz Beantragung des Urlaubssemesters den vollen Semesterbeitrag bereits überwiesen hast. Wie es also mit dem Semesterbeitrag & der Erstattung aussieht, klären wir nun.
Was muss ich trotz Urlaubssemester zahlen?
Welche Teile der Semestergebühren während des Urlaubssemesters gezahlt werden, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Zum Einen variiert dies je nach Hochschule und Grund der Beurlaubung. Zum Anderen spielt auch das Semesterticket dabei eine Rolle. Denn einige Hochschulen stellen es dir frei, ob du das Ticket in deinem Urlaubssemester beziehen möchtest oder nicht. Generell kann man sagen, dass du in den meisten Fällen nicht den kompletten Semesterbeitrag für dein Urlaubssemester bezahlen musst. Informiere dich aber unbedingt über die individuelle Regelung deiner Hochschule.
Wenn wir schon beim Thema Geld sind, stellt sich natürlich auch die Frage…
…wie beeinflusst das Urlaubssemester Bafög und Kindergeld?
Die Wege des Bafögs sind unergründlich – würde so mancher behaupten. Recht eindeutig lässt sich aber sagen, dass du für dein Urlaubssemester kein Bafög bekommen wirst. Ausnahme hierbei ist das Auslandsstudium: Bekommst du dafür Auslands-Bafög, erhältst du dieses natürlich. Bei Urlaubssemestern hingegen nicht. Denn dies richtet sich nach der Regelstudienzeit deines Studiengangs: Die Förderungsdauer ist auf die Regelstudienzeit begrenzt. Bedeutet im Umkehrschluss natürlich, dass du trotz Urlaubssemester in deiner Regelstudienzeit bleibst und dadurch bis zum Ende deines Studiums deine Bafög-Zahlungen erhältst.
Beim Kindergeld ist vor allem der Beurlaubungsgrund ausschlaggebend. Das Kindergeld weiterhin gezahlt, wenn dieser studienbezogen ist. Ansonsten entfällt der Anspruch. Dein Kindergeldanspruch besteht also, wenn du…
… ein Auslandsstudium aufnimmst.
… ein studienbezogenes Praktikum absolvierst.
… dich während deiner Beurlaubung auf eine Prüfung vorbereitest.
… krank oder im Mutterschutz bist.
Generell solltest du dir aber im Voraus ausgiebig über die Finanzierung deines Urlaubssemesters Gedanken machen. Sorgen deine wichtigen Gründe dafür, dass du weder Bafög noch Kindergeld bekommst? Kannst du dir deine Beurlaubung dadurch überhaupt leisten? Denn auch auf’s Werkstudent arbeiten kannst, sondern als „normaler Arbeitnehmer“ behandelt wirst. Du gilst sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als Student. Sobald du also über 450 Euro verdienst, bist du versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Du möchtest dich beurlauben lassen um Prüfungsleistungen aufzuholen? Dann solltest du dich zuvor bei deiner Hochschule informieren, ob du dies überhaupt darfst. Einige Hochschulen „verbieten“ die Teilnahme an Vorlesungen und Prüfungen während der Beurlaubung. Ebenso gibt es Fälle, in denen du trotz deines Urlaubssemesters beispielsweise an Wiederholungsprüfungen teilnehmen musst.
Du merkst, viele Regelungen sind hochschulspezifisch und variieren je nach Immatrikulationsordnung. Du solltest dich früh genug darüber informieren, welche Regeln und Fristen an deiner Hochschule gelten. Ansonsten könnte sich das Urlaubssemester gar nicht so nach „Urlaub“ anfühlen!