Urlaub – Diese Rechte gelten für Arbeitnehmer

Urlaub am Strand

Als Arbeitnehmer hast du in Deutschland das Recht auf Urlaub. Dieses Recht kommt auch deinem Arbeitgeber zugute: Wenn du dich als Arbeitnehmer erholst und ausgeruht aus den Ferien zurückkommst, geht die Arbeit meist auch wieder produktiver vonstatten.

In Bezug auf Arbeitsrecht und Urlaub gibt es aber eine Menge Fragen, die für Arbeitnehmer immer wieder auftauchen. Diese beginnen bereits bei der Urlaubsplanung und erstrecken sich womöglich bis in den Urlaub selbst.

Das Recht auf Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Erholung im Sinne von Urlaubstagen. Die Anzahl dieser Urlaubstage ist im Tarif- oder im Arbeitsvertrag im üblichen Fall genau festgelegt. Wenn solch eine vertragliche Regelung nicht besteht, dürfen alle Arbeitnehmer sich auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) berufen.

Mindestanspruch auf Urlaub

Nach diesem Gesetz (und hier genauer nach § 1-3) hat jeder Arbeitsnehmer einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Erholungsurlaub. Dieser Mindestanspruch variiert je nach Arbeitstagen im Jahr. Wenn du eine Sechs-Tage-Woche hast, stehen dir 24 Erholungstage im Jahr frei zur Verfügung, bei einer Fünf-Tage-Woche sind es genau 20 Erholungstage. Tarif- und arbeitsvertraglich dürfen diese Grenzen nicht unterschritten werden, sehr wohl aber darf dein Arbeitgeber dir mehr Urlaubstage zugestehen.

Zeitpunkt des Urlaubs

Nicht rechtlich festgelegt ist jedoch, dass Arbeitnehmer den Urlaub nehmen können, wann immer sie möchten. Stattdessen kommt es auch hier wieder auf vertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag an. Allerdings dürfen diese Regelungen für dich als Arbeitnehmer nicht negativ von den gesetzlichen Regelungen des § 7 BUrlG abweichen. Dieser Paragraph besagt unter anderem, dass „die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen [sind], es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
Zu den dringenden betrieblichen Belangen und sozialen Kriterien gehören beispielsweise:

  • Das Weihnachtsgeschäft, während dessen in einigen speziellen Betrieben deutlich mehr zu tun ist, als sonst
  • Ein Großauftrag eines wichtigen Kunden, der die tatkräftige Mithilfe aller Mitarbeiter erfordert
  • Bestimmte Arbeiten in saisonabhängigen Industrie- und Gewerbezweigen, die schlecht verschoben werden können
  • Der Unterricht an Schulen, der nur während der Ferien pausiert werden kann. Arbeitnehmer mit Kindern werden daher bei Urlaubswünschen, die in den Ferien liegen, gegenüber kinderlosen Arbeitnehmern bevorzugt

Zeitraum des Urlaubs

Weiterhin muss, gemäß dem angesprochenen Paragraphen, der Urlaub auf den Wunsch des Arbeitnehmers hin zusammenhängend gewährt werden. Auch hier sind Ausnahmen möglich. Ist ein Arbeitnehmer für seine Abteilung beispielsweise besonders wichtig, darf der Arbeitsgeber die Urlaubsdauer stückeln.

In jedem Fall aber müssen mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage gewährt werden. Diese Dauer gilt als notwendig, um den vom Gesetzgeber anerkannten Erholungseffekt beim durchschnittlichen Arbeitnehmer zu erzielen.

Rechte des Arbeitnehmers im Urlaub

Arbeitnehmer im Urlaub

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Im Mittelpunkt deines Urlaubes sollte die Erholung stehen. Wie bereits erwähnt, kommt das deinem Arbeitgeber ebenfalls zugute. Allerdings gibt es auch immer wieder Arbeitgeber, die es einfach nicht lassen können, ihre Angestellten auch in deren freier Zeit zu kontaktieren.

Im Rahmen einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom wurde herausgefunden, dass ganze 71% aller Berufstätigen auch im Urlaub per Mail, Telefon oder per Kurznachricht erreichbar sind. Allerdings musst du während des Urlaubs weder ein offenes Ohr für den Chef, noch für Kunden oder Kollegen haben. Die Urlaubszeit ist arbeitsfreie Zeit und nur für dich selbst bestimmt. So musst du auch nicht angeben, wo du Urlaub machst und unter welcher Adresse oder welcher Telefonnummer du zu erreichen bist.

Natürlich gibt es Sonderfälle, denn für manche Positionen in einem Betrieb sind die Urlaubsregelungen eher theoretischer Natur. So sollten Geschäftsführer in der Regel erreichbar bleiben, falls im Unternehmen irgendwelche wichtigen Prozesse schieflaufen und die Hilfe des Chefs gefragt ist. Auch Ärzte und Anwälte sollten beispielsweise erreichbar sein und müssen zumindest eine Vertretung stellen, wenn sie länger als eine Woche Urlaub machen.

Krank im Urlaub

Am ärgerlichsten ist es, wenn du dir frei genommen hast, einen spannenden Urlaub antrittst und dort dann plötzlich krank wirst. Weder kannst du dich dann gut erholen, noch den Urlaub überhaupt genießen. Dennoch scheuen sich viele Arbeitnehmer bei einem Krankheitsfall im Urlaub davor, dem Arbeitgeber einen Krankenschein vorzulegen. Dazu allerdings hat jeder Arbeitnehmer das gute Recht: Urlaubstage dienen der Erholung und eine Krankheit verhindert eben diese.

Diverse Rechte bei der Urlaubsplanung

Dass die Planung deines Urlaubs vorausschauend und gleichberechtigt stattfindet und dass alle im Unternehmen über die entsprechenden Rechte Bescheid wissen, ist für den Betriebsfrieden genauso wichtig wie für die Vermeidung von Resturlaubstagen.

Jeder größere Arbeitgeber regelt die Grundsätze der Urlaubsplanung in bestimmten Dienst- oder Betriebsvereinbarungen. Wie genau diese Grundsätze aussehen ist Sache der Arbeitsparteien. Es kann dort beispielsweise aufgelistet sein, was passiert, wenn mehrere Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern Urlaub mit den Kindern in den Sommerferien beantragen.

Familie am Strand

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In der Regel gilt: Je größer der Betrieb, desto früher muss auch der Urlaub angemeldet werden. In vielen Fällen gibt es Urlaubslisten und Online-Planer, in die du dich rechtzeitig eintragen solltest. Tipp: Plane deinen eigenen Urlaub so früh wie möglich, denn wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Weiterhin ist der Urlaub Sache interner Absprachen, weshalb alles offen und konkret geklärt werden sollte.
Bereits von deinem Vorgesetzten zugesagten Urlaub darfst du in jedem Fall auch antreten. Ausnahmen bilden nur absolute Notfälle. Kann dein Arbeitgeber nachweisen, dass das Unternehmen ohne deine Mithilfe zusammenbrechen würde, darf er deinen Urlaub auch wieder zurückziehen. Entstehen dir und deinen Familienmitgliedern allerdings Kosten durch die Rücknahme des bereits zugesagten Urlaubs, sind diese vom Arbeitgeber zu tragen.

Unbezahlte zusätzliche Urlaubstage

Wenn du übrigens gerne ein wenig länger Urlaub machen möchtest und daher auch unbezahlte Urlaubstage an die zur Verfügung stehenden bezahlten Urlaubstage anhängen möchtest, musst du dies individuell mit deinem Vorgesetzten abklären.

Unbezahlter Urlaub ist nämlich nicht vom Gesetz geregelt. Falls auch keine Tarif- oder Arbeitsverträge mit entsprechenden Klauseln die Rechte für unbezahlte Urlaubstage regeln, entscheidet immer dein Chef. Da dieser bei unbezahltem Urlaub keinen Lohn zahlt, entfallen im Übrigen auch die Sozialversicherungsbeiträge.

Dennoch genießt du einen Monat lang den Versicherungsschutz. Insofern dein Urlaub länger als einen Monat dauert, musst du dich selbst versichern. Sobald du deine Arbeit wieder aufnimmst, ist dein Arbeitgeber wieder verpflichtet, dich bei der Versicherung anzumelden.

Urlaub in der Probezeit

Einen Sonderstatus bei der Urlaubsplanung nimmt immer wieder die Probezeit eines neuen Arbeitnehmers im Betrieb ein. Da nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) der Kündigungsschutz erst nach einer Dauer von sechs Monaten greift, scheuen sich viele Arbeitnehmer, während der Probezeit Urlaub zu beantragen und zu nehmen.

Allerdings ist es ein Irrglaube, dass Urlaub während der Probezeit generell ausgeschlossen ist. Selbst in der Probezeit besteht vielmehr das Recht des Arbeitnehmers, Urlaub zu beantragen, wann immer er möchte und dass diese Wünsche vom Arbeitgeber – bis auf im Abschnitt „Das Recht auf Urlaub“ aufgelistete Ausnahmefälle – berücksichtigt werden müssen.

Resturlaub, Sonder- und Streitfälle

In einigen Fällen herrscht Unsicherheit beim Arbeitnehmer, ob es geltende, verbindliche Regelungen gibt. Jedoch gelten für die meisten fraglichen Situationen gesetzliche Vorgaben:

  • Deinen Urlaubsanspruch kannst du dir als Arbeitnehmer nicht abkaufen lassen. Eine sogenannte Urlaubsabgeltung ist per Gesetz nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Wird ein Mitarbeiter gekündigt, hat dabei aber noch Resturlaub, kann oder will diesen aber nicht während der Kündigungsfrist nehmen, muss der Urlaub abgegolten werden.
  • Kommt es bei der Urlaubsplanung zu Streitfällen solltest du zuerst das Gespräch mit deinem Arbeitgeber oder gegebenenfalls mit betroffenen Kollegen suchen und den Urlaub nicht einfach eigenmächtig antreten. Das könnte nämlich zu schweren arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Im schlimmsten Fall ziehen derlei spontane Aktionen eine Kündigung oder Schadensersatzansprüche nach sich. Der Betriebsrat kann, falls vorhanden, zur Schlichtung angesprochen werden. In Angelegenheiten, die den Urlaub betreffen, hat dieser nämlich ein Mitspracherecht und kann den Sachverhalt nach § 87 Abs. I Nr. 5 BetrVG als neutraler Außenstehender beurteilen.

Urlaub ins nächste Jahr mitnehmen

In seltenen Fällen käme es deinem Arbeitgeber gelegen, wenn du den Urlaub erst im nächsten Jahr nimmst. Hierfür gilt allerdings auch wieder: Dein Arbeitgeber darf den Urlaub nur aus dringenden betrieblichen Gründen ins nächste Jahr verschieben. Ansonsten sollte er dir immer in dem Jahr gewährt werden, in dem dein Urlaubsanspruch auch entsteht.

Häufiger kommt es dagegen vor, dass Arbeitnehmer selbst einige ihrer Urlaubstage in einem Jahr nicht genommen haben und diese daher gerne im Folgejahr geltend machen wollen. Ein gesetzliches Recht darauf besteht nicht. Du müssest diesen Wunsch daher in jedem Fall mit deinem Arbeitgeber besprechen.

Dass der Resturlaub spätestens bis zum 31. März genommen werden muss ist eine veraltete Regelung, die hin und wieder versehentlich immer noch angewandt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass gesetzlicher Urlaub nicht verfällt. Auf vom Arbeitgeber zusätzlich zugesprochene Arbeitstage besteht im Folgejahr aber kein gesetzlicher Anspruch.

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Beitragsbild: fotolia.de ©Jenny Sturm (#156638600)